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EU AI Act ab 2. August 2026: Was Marketing-Teams und Agenturen jetzt tun müssen

  • Autorenbild: Aphrodite Rantou
    Aphrodite Rantou
  • vor 6 Tagen
  • 12 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 3 Tagen



Am 27. Juli ist die Änderungsverordnung zum EU AI Act in Kraft getreten, sechs Tage vor dem eigentlichen Stichtag. Und ausgerechnet der Teil, über den am wenigsten gesprochen wurde, betrifft uns im Marketing am direktesten.


Ein Überblick darüber, was ab dem 2. August tatsächlich gilt und welche Pflichten Unternehmen und Agenturen jetzt treffen.




Inhaltsverzeichnis:




Was am 2. August 2026 tatsächlich passiert


Der EU AI Act, formal die Verordnung (EU) 2024/1689, ist bereits seit dem 1. August 2024 in Kraft, greift aber in Stufen: Verbote seit Februar 2025, Regeln für große KI-Modelle seit August 2025, Transparenzpflichten ab dem 2. August 2026.


Am 2. August wird Artikel 50 anwendbar, also die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen. Parallel dazu bekommen die Aufsichtsbehörden ihre Prüfbefugnisse (Kapitel IX). Und die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die formal schon seit August 2025 gelten, werden ab diesem Datum auch sanktionierbar.


In meinen Gesprächen der letzten Wochen ist mir aufgefallen, dass sich gerade ein Missverständnis festsetzt: Weil die Hochrisiko-Vorschriften kurzfristig verschoben wurden, gilt der 2. August in vielen Marketingabteilungen inzwischen als entschärft. Kein Wunder, die neuen Fristen sind erst seit dem 27. Juli rechtsverbindlich, also wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben wurden aber nur die Regeln für Hochrisiko-Systeme wie Kreditscoring und Bewerbervorauswahl. Der Überblick:


Regelung

Frist

Transparenzpflichten nach Artikel 50

unverändert 2. August 2026

Maschinenlesbare Kennzeichnung bei Systemen, die bereits auf dem Markt sind

2. Dezember 2026

Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, u. a. Bewerbervorauswahl

verschoben auf 2. Dezember 2027

In Produkte eingebettete KI nach Anhang I

verschoben auf 2. August 2028


Abgeschwächt, aber nicht abgeschafft wurde die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4: Unternehmen müssen die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden fördern. Geblieben ist damit genau der Teil, der uns täglich betrifft:


  • Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Text, Bild)

  • Offenlegungspflicht bei Chatbots und Voice Agents

  • Transparenzregeln für Deepfakes in der Werbung


Dazu kommen zwei neue Verbote in Artikel 5, wirksam ab dem 2. Dezember 2026. Hierbei geht es um nicht-einvernehmliche intime Bilder („Nudifier") und CSAM. Themen, die Agenturen nicht direkt betreffen, aber bei der Auswahl von seriösen KI-Tools eine Rolle spielen.



Der AI Act in drei Minuten: Anwendungsfälle im Fokus


Der AI Act reguliert im Kern keine Technologie, sondern ihren Einsatz. Entscheidend ist, wofür Sie ein System verwenden und in welcher Rolle Sie dabei auftreten. Dieselbe Sprachmodell-API kann in einem Kontext vollkommen unreguliert bleiben und im nächsten unter strenge Auflagen fallen. Das Gesetz sortiert Anwendungsfälle deshalb in vier Stufen.


Die vier Risikoklassen


Risikostufe

Rechtsgrundlage

Beispiele

Relevanz fürs Marketing

Inakzeptabel

Art. 5

Social Scoring, manipulative Systeme, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen

Verboten seit Februar 2025

Hoch

Art. 6 + Anhang I/III

Bewerbervorauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, Beeinflussung von Wahlverhalten, Emotionserkennung (außerhalb von Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen)

Recruiting-Kampagnen, Werbeforschung, politische Kampagnen

Begrenzt (Transparenz)

Art. 50

Chatbots, generative Text-, Bild- und Videosysteme

Hier sitzt fast unser gesamtes Tagesgeschäft

Minimal

-

Spamfilter, Bid-Management, Forecasting

Keine spezifischen Pflichten (Art. 4 gilt dennoch)


In der Praxis heißt das: Was im Marketing täglich läuft, fällt praktisch vollständig in die unteren beiden Kategorien (begrenzt, minimal). Content-Generierung, Creative-Produktion, SEA-Automatisierung, GEO-Analysen, dynamische Feeds – nichts davon ist ein Hochrisiko-KI-System.


Aber Achtung: Die Transparenzstufe kennt trotzdem keine Bagatellgrenze. Es gibt keinen Schwellenwert an Volumen, Reichweite oder Unternehmensgröße, unterhalb dessen die Pflichten nicht greifen würden. Das bedeutet also: Ob Zwanzig-Personen-Betrieb oder Konzern, ob eine Kampagne im Jahr oder dreihundert – wer generative KI beruflich einsetzt, ist im Anwendungsbereich.


Auch wer KI lediglich einsetzt, trägt Pflichten. Es ist an der Zeit, den eigenen Vorbereitungsstand ehrlich zu bewerten."

Dr. Hubertus Porschen, digitaler Unternehmer (Quelle)


Sind Sie Anbieter oder Betreiber?


Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und in Verkehr bringen, und Betreibern, die ein System unter eigener Verantwortung nutzen. Die Pflichtenkataloge sind unterschiedlich, und ich erlebe regelmäßig, dass Unternehmen sich hier falsch einsortieren. Meist in die Richtung „Das betrifft uns nicht, wir bauen ja nichts".


Wer ChatGPT, Claude, Gemini, Midjourney oder ein KI-Feature in HubSpot, Adobe oder Canva beruflich einsetzt, ist in aller Regel Betreiber. Das ist deutlich weniger aufwendig als die Anbieterrolle, aber eben auch nicht nichts. Die Grenze verschwimmt allerdings, sobald ein System unter eigenem Namen in Betrieb genommen wird: Wer einen Chatbot unter der eigenen Marke ausrollt, kann selbst zum Anbieter werden.


Für uns als Agentur kommt eine dritte Ebene dazu: Wir sind selbst Betreiber, und gleichzeitig liefern wir Outputs aus, mit denen unsere Kunden zu Betreibern werden. Sobald KI an der Produktion beteiligt war, stellt sich die Kennzeichnungsfrage – und zwar auch dann, wenn die Antwort am Ende lautet, dass kein Label nötig ist. Wenn diese Frage im Projekt nicht geklärt wird, taucht sie später auf, und dann meistens zu einem ungünstigen Zeitpunkt.




„Unser Job als Agentur, Partner und Consultant ist es, unseren Kunden gegenüber transparent zu sein und sie gleichzeitig darauf hinzuweisen, welche Pflichten sie ihrerseits gegenüber ihren Endkunden haben. Wir müssen vorausdenken und voraushandeln.”


Aphrodite Rantou, CMO und Head of SEO/GEO & Content bei adamicus




Artikel 50 im Detail: Fünf Pflichten, die Marketing-Teams direkt betreffen


Artikel 50 wird gern als ein einziger Block behandelt, tatsächlich enthält er fünf unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Adressaten. Diese Differenzierung ist der Grund, warum pauschale Aussagen wie „KI-Content muss gekennzeichnet werden" mehr Verwirrung stiften als Klarheit.



Chatbots und Voice Agents müssen sich zu erkennen geben (Art. 50 Abs. 1)


Formal trifft diese Pflicht den Anbieter: Wer ein KI-System entwickelt, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss es so gestalten, dass Nutzer über den KI-Einsatz informiert werden, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.


Wer einen Chatbot unter eigener Marke ausrollt oder von einem Dienstleister bauen lässt, rutscht schnell selbst in die Anbieterrolle. Betroffen sind dann Website-Chatbots, WhatsApp-Bots, Voice Agents im Kundenservice, KI-gestützte CRM-Dialoge und die automatisierte Erstqualifizierung im Vertrieb. Wie der Hinweis aussehen muss, regelt Absatz 5: spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, in klarer und eindeutiger Weise, und barrierefrei. Die Datenschutzerklärung erfüllt das nicht.


Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2)


Anbieter generativer KI-Systeme müssen sicherstellen, dass die Outputs in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert markiert sind. Diese Pflicht liegt bei OpenAI, Google, Adobe, Anthropic und anderen Anbietern, in aller Regel also nicht bei Ihnen.


Betroffen sind Sie trotzdem, denn Sie müssen wissen, ob Ihre Tools diese Kennzeichnung überhaupt setzen. Speichert Ihr Bildgenerator C2PA-Metadaten (Branchenstandard für Herkunftsnachweise in Bilddateien)? Bleiben die beim Export aus Photoshop erhalten? Überstehen sie den Upload in den Ad-Manager oder werden sie beim Komprimieren verworfen?


Das sind Fragen an Ihren Tool-Stack, und die Antworten stehen selten in der Produktdokumentation – meistens muss man beim Anbieter nachfragen.


Nicht jede KI im Workflow löst diese Pflicht aus: Tools, die nur unterstützen und den Inhalt nicht wesentlich verändern, fallen nicht darunter. Eine Rechtschreibkorrektur produziert zum Beispiel keinen kennzeichnungspflichtigen Output.


Emotionsmessung muss man offenlegen (Art. 50 Abs. 3)


Manche Systeme lesen Gefühle aus Gesichtern oder Stimmen ab. Wer so etwas einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.


Im Marketing kommt das vor allem in der Werbeforschung vor: Facial Coding im Werbemitteltest, Emotionsmessung in Marktforschungspanels, Stimmanalyse von Anrufern im Kundenservice.


Entscheidend ist, was gemessen wird. Gemeint sind nur Systeme, die körperliche Merkmale auswerten, also Gesicht, Stimme oder Körpersprache. Wenn Ihr Social-Listening-Tool die Stimmung in Texten misst, fällt das nicht darunter.


Deepfakes müssen offengelegt werden (Art. 50 Abs. 4 Satz 1)


Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde.


Das klingt nach einem Politik- und Desinformationsthema, und in der öffentlichen Debatte wird es auch so verhandelt. Im Marketing ist es aber (leider) längst Alltagsproduktion: KI-Avatare, die reale Mitarbeitende oder Testimonials nachbilden, Voice Cloning für Spot-Varianten und Lokalisierungen, generierte Szenen mit erkennbaren realen Orten, digitale Doubles von Markenbotschaftern. Wer solche Inhalte einsetzt, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden, und zwar so, dass die Zielgruppe es auch mitbekommt.


KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4 Satz 2)


Diese Pflicht gilt nur für Texte, die die Öffentlichkeit über wichtige Themen informieren sollen – also nicht für alles, was Sie publizieren.


Ihr SEO-Artikel über Werkzeugmaschinen oder Bürostühle fällt nicht darunter, egal wie viele Menschen ihn lesen. Produkttexte, Ratgeber und Kategorieseiten genauso wenig. Unschärfer wird es bei Gesundheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit, und im Corporate Newsroom.


Selbst dort gibt es eine Ausnahme, die in den meisten Redaktionen längst erfüllt ist: Hat ein Mensch den Text inhaltlich geprüft und trägt eine benannte Person die Verantwortung für die Veröffentlichung, entfällt die Kennzeichnung. Wichtig ist, dass Sie das im Zweifel auch belegen können.



Der Code of Practice als Umsetzungshilfe


Artikel 50 verlangt „maschinenlesbare" Markierung und „klar erkennbare" Kennzeichnung, sagt aber nicht, wie das technisch aussehen soll. Diese Lücke schließt der Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, den sechs unabhängige Expertinnen und Experten im Auftrag des EU AI Office entwickelt haben, gemeinsam mit über 187 Beteiligten aus Industrie, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.


Der Code hat zwei Abschnitte:


  • Abschnitt 1 richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme und behandelt Markierung und Detektion nach Art. 50 Abs. 2.

  • Abschnitt 2 richtet sich an Betreiber und behandelt die Kennzeichnung von Deepfakes und von Texten zu Themen von öffentlichem Interesse nach Art. 50 Abs. 4. Für Marketing-Teams ist das die relevante Lektüre.


Abschnitt 2 wird dabei erfreulich praktisch: Er gibt Hinweise zu Gestaltung, Platzierung und Darstellung von Labels und Disclaimern und stellt in Anhang I ein optionales EU-Icon in mehreren Varianten bereit. Ein einheitliches visuelles Zeichen ist deutlich brauchbarer als 27 nationale Eigenlösungen, mit denen wir in jedem Markt anders umgehen müssten – besonders bei Kunden, die wir in mehreren europäischen Märkten betreuen.


Verpflichtend ist der Code nicht. Er ersetzt auch weder den AI Act noch die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50, sondern ergänzt beide um die technische Seite. Wer sich daran orientiert, hat im Zweifel etwas vorzuweisen.


"BASIC"-Icon

Einsatz: Wenn KI an der Erstellung von Deepfake-Inhalten (Bild, Audio, Video) oder veröffentlichten Texten beteiligt war, oder wenn ein individuelles Text-Label bzw. eine interaktive zweite Ebene implementiert wird


Anwendungsbeispiel: Deepfake-Video mit dem Text-Label „Stimmen generiert mit" gefolgt vom Basic Icon


"AI GENERATED"-Icon

Einsatz: Wenn der gesamte Deepfake-Inhalt (Bild, Audio, Video) oder Text vollständig von KI erzeugt wurde, ohne menschlich erstellte Elemente oder redaktionelle Kontrolle durch Menschen (abgesehen vom Prompting)


Anwendungsbeispiel: Vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen, vollständig KI-komponierte Musik oder Kunst, KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen


"AI MODIFIED"-Icon

Einsatz: Wenn bereits bestehender, von Menschen erstellter Inhalt teilweise mit KI verändert wurde und dadurch zu einem Deepfake wird, oder bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse


Anwendungsbeispiel: Das Gesicht in einem echten Foto wird per KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt; ein authentisches Foto einer leeren Wohnung wird mit KI möbliert dargestellt




Fünf Praxisfelder aus dem Agenturalltag


Soweit der Rechtsrahmen. Was ändert sich davon bei uns im Alltag?


Content, SEO und GEO


Der Regelfall im professionellen Content-Betrieb ist KI-gestützt und nicht KI-generiert. Wir nutzen Modelle für Recherche, Strukturvorschläge, Rohentwürfe und Varianten, danach übernehmen Redaktion, Faktencheck und Freigabe. Für die allermeisten Inhalte besteht ohnehin keine Kennzeichnungspflicht. Und in den Fällen, wo es eng wird, ist genau dieser Workflow die Ausnahme, auf die Sie sich berufen können – vorausgesetzt, Sie können ihn belegen: dokumentierte Freigabeschritte, benannte Verantwortliche, nachvollziehbare Redaktionsketten.


Ein Nebeneffekt gefällt mir dabei besonders gut: Transparente Autorenschaft und klare Verantwortlichkeiten sind auch die Signale, die auf E-E-A-T und die Zitierbarkeit in generativen Suchsystemen einzahlen.


Paid Media und Creatives


Bei generierten Ad-Visuals, Produktfreistellern, Hintergrundszenen und dynamischen Creative-Varianten sollten Sie prüfen, ob Ihr Generierungstool Provenienz-Metadaten setzt und ob diese den Weg durch Ihre Produktionspipeline überstehen. Erfahrungsgemäß gehen sie irgendwo zwischen Bildbearbeitung und Asset-Management verloren, ohne dass es jemandem auffällt.


Hinzu kommt eine zweite Ebene, die häufig übersehen wird: Meta und Google verlangen unabhängig vom AI Act eigene Offenlegungen für KI-Creatives, und diese Richtlinien ändern sich derzeit schnell (Stand: Juli 2026).


Bewegtbild, Voice und Testimonials


Hier liegt das eigentliche Deepfake-Risiko im Marketing. Neben dem AI Act greifen hier auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz: Wer die Stimme oder das Gesicht einer realen Person klont, braucht eine belastbare Einwilligung – und zwar eine, die den konkreten KI-Einsatz abdeckt und nicht nur die ursprüngliche Aufnahme.


Chatbots, CRM und Marketing Automation


Die kürzeste To-do-Liste des ganzen Artikels: Offenlegung am Touchpoint, sichtbar, beim ersten Kontakt und in der Sprache der Oberfläche. Das gilt überall dort, wo KI direkt mit Menschen kommuniziert – also auch bei automatisierten CRM-Dialogen und der KI-gestützten Erstqualifizierung im Vertrieb. Was im Hintergrund läuft, etwa Segmentierung oder Lead Scoring, ist davon nicht betroffen.


HR- und Employer-Branding-Tools


Recruiting fällt in die Hochrisiko-Kategorie: Anhang III nennt ausdrücklich Systeme, die Bewerbungen filtern oder gezielte Stellenanzeigen schalten. Die Frist liegt beim 2. Dezember 2027. Wenn Ihre Karriereseite allerdings ein Screening-Tool einbindet, gehört das Thema schon jetzt auf die Roadmap – die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme sind umfangreich.


Bußgelder, Aufsicht und wer in Deutschland prüft


Der Sanktionsrahmen nach Art. 99 ist gestaffelt:


  • Bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken

  • Bis zu 15 Mio. € oder 3 % bei Verstößen gegen sonstige Pflichten einschließlich Artikel 50

  • Bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % bei falschen Angaben gegenüber Behörden.



Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag, bei kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Start-ups (unter 250 Mitarbeitende und maximal 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) dagegen der niedrigere. Für Deutschland ist erst seit wenigen Wochen geklärt, wer das prüft. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das KI-MIG – KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz – verabschiedet, der Bundesrat hat am 10. Juli zugestimmt.


Zentrale Marktüberwachungsbehörde wird die Bundesnetzagentur, die dafür ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO) einrichtet. Sektorale Aufsichten behalten ihre Bereiche, die BaFin etwa den Finanzsektor, das BSI unterstützt bei technischen Sicherheitsfragen.


Ob und wie schnell die Aufsicht tatsächlich aktiv wird, lässt sich heute noch nicht seriös vorhersagen. Für die Praxis dürfte ohnehin relevanter sein, dass Kunden und Einkaufsabteilungen zunehmend selbst nach KI-Governance fragen.


Acht Schritte bis zum 2. August


Keine Sorge, diese Liste bis zum 2. August vollständig abzuarbeiten, schafft niemand. Die ersten beiden Punkte schaffen Sie allerdings an einem Nachmittag, und diese Punkte entscheiden darüber, wie dringend der Rest wird.


  1. KI-Inventar erstellen: Welche Tools laufen in welchen Prozessen, mit welchen Outputs, in welchen Kundenprojekten? Wenn ich diese Frage in Workshops stelle, kommt die Liste selten vollständig zurück, weil sich in jedem Team irgendwo ein Tool eingeschlichen hat, das nie offiziell eingeführt wurde.


  1. Rollen klären: Für jedes Tool die Frage beantworten, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind. Davon hängt der gesamte Pflichtenkatalog ab.


  1. Anbieterdokumentation anfordern: Setzen Ihre Tools maschinenlesbare Markierungen, und wenn ja, in welchem Format? Diese Unterlagen kommen meist erst auf Nachfrage.


  1. Offenlegungs-Touchpoints identifizieren: Wo interagiert KI direkt mit Menschen? Wo entstehen deepfake-nahe Inhalte? Und wo publizieren Sie zu Themen von öffentlichem Interesse?


  1. Kennzeichnungslogik definieren: Legen Sie fest, wo ein sichtbares Label steht, wo Metadaten genügen und wo Sie begründet auf beides verzichten. Wichtig ist, dass die Regel über alle Kanäle und Märkte hinweg dieselbe ist.


  1. Freigabeprozess verankern: Bei KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse entscheidet die menschliche redaktionelle Verantwortung darüber, ob überhaupt gekennzeichnet werden muss. Und gute Praxis ist sie ohnehin.


  1. KI-Kompetenz nachweisbar aufbauen: Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 gilt in abgeschwächter Form weiter. Schulungen sollten Sie deshalb nicht nur durchführen, sondern auch dokumentieren.


  1. Kundenverträge prüfen: Wer trägt bei Deliverables, an denen KI beteiligt war, welche Pflicht? Dies vorab schriftlich zu klären ist deutlich angenehmer, als es später beim Streitfall nachprüfen zu müssen.



Was auf dieser Liste steht, ist Pflichtprogramm. Interessanter finde ich die Frage, was man daraus machen kann – denn Transparenz lässt sich abhaken oder als Argument nutzen.


Warum ich Transparenz für einen Wettbewerbsvorteil halte


Die gesamte Debatte um KI im Marketing kreist seit zwei Jahren um Vertrauen. Können Kunden dem Inhalt trauen, ist das echt, wer hat das eigentlich geschrieben? Diese Fragen beantwortet der AI Act nicht, aber er zwingt uns, eine Position dazu einzunehmen. Und wer sie gut beantwortet, gewinnt dabei etwas, das sich nicht einkaufen lässt: Unternehmen, die offen sagen, wo und wie sie KI einsetzen, machen damit keinen Schritt zurück. Sie brauchen Mut dafür – und wirken auf mich souveräner als die, die schweigen.


Das gilt besonders im B2B, wo Einkaufsabteilungen ohnehin gerade Governance-Fragebögen verschicken, und es gilt erst recht in purpose-getriebenen Segmenten, in denen Glaubwürdigkeit die eigentliche Währung ist. Fragen zum Thema oder eigene Erfahrungen? Sprechen Sie uns an.


Hinweis: Dieser Beitrag fasst öffentlich zugängliche Rechtstexte und Leitlinien zur Orientierung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.


Die wichtigen Fragen & Antworten zum EU AI Act (August 2026)


Was passiert am 2. August 2026 konkret?

Der AI Act wird allgemein anwendbar. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 greifen, der Marktüberwachungsapparat nach Kapitel IX wird anwendbar, und die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck werden sanktionierbar.

Ja. Wer KI-Systeme im beruflichen Kontext einsetzt, gilt in der Regel als Betreiber im Sinne der Verordnung, auch ohne eigene Entwicklung.

Nein. Die Pflicht nach Art. 50 Abs. 4 betrifft nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Und selbst dort entfällt sie, wenn der Inhalt menschlich geprüft wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Die Verordnung (EU) 2026/1744 verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 für Anhang III und August 2028 für Anhang I und lockert die KI-Kompetenzpflicht. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 bleiben beim 2. August 2026.

Bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Mio. € oder 3 % bei Verstößen gegen andere Pflichten einschließlich Artikel 50. Für kleinere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag.

Nein, er ist ein freiwilliges Instrument. Er ergänzt die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 um die technische Seite. Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich beides als Referenz heranziehen.

Die Bundesnetzagentur. Der Bundestag hat das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz am 11. Juni 2026 verabschiedet, der Bundesrat hat am 10. Juli zugestimmt. Sektorale Aufsichten behalten ihre Bereiche, die BaFin etwa den Finanzsektor.


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